Sonderabschreibungen nach § 7 h des Einkommensteuergesetzes
Steuerliche Begünstigung von Baumaßnahmen an Baudenkmälern und Gebäuden im Sanierungsgebiet der Stadt Neumarkt-Sankt Veit
Der Besitz, die Nutzung und Pflege von Gebäuden in unserem Sanierungsgebiet (siehe beiliegende Karte des Sanierungsgebietes) sind oft mit Belastungen verbunden, die der Eigentümer im Interesse der Allgemeinheit zu tragen hat. Das Steuerrecht sieht daher Erleichterungen für die Eigentümer solcher Gebäude vor.
Eigentümer, die ihr Gebäude selbst nutzen, haben nach § 7h EStG die Möglichkeit, Aufwendungen für den Erhalt und Modernisierung Ihres Gebäudes, im Rahmen eines Sonderausgabenabzuges in der Jahressteuererklärung zu 90 % abzuziehen. Das heißt, die Aufwendungen werden dabei über einen Zeitraum von 10 Jahren mit je 9 % berücksichtigt.
Als begünstigte Aufwendungen kommen in Betracht:
- Baumaßnahmen, die der Beseitigung von Mängel (bauliche und optische Schäden) dienen;
- Baumaßnahmen, die der Erhaltung / Renovierung des Gebäudes dienen; Instandsetzungsmaßnahmen;
- Baumaßnahmen, die der Beseitigung von Missständen dienen; Anpassung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse;
Was benötigen Sie bzw. das Finanzamt Mühldorf a. Inn damit die Aufwendungen anerkannt werden?
Eine Bescheinigung der Stadt Neumarkt-Sankt Veit, dass Baumaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt worden sind und in welcher Höhe.
Voraussetzungen:
- Gebäude muss im Sanierungsgebiet der Stadt Neumarkt-Sankt Veit liegen.
- Vor Beginn der Bauarbeiten werden die durchzuführenden Baumaßnahmen in einer Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung nach § 177 BauGB zwischen dem Bauherrn und der Stadt festgelegt.
- Nach Abschluss der Maßnahme reicht der Bauherr den Antrag nach Muster der beiliegenden Bescheinigungsrichtlinien ein. Der Antrag muss enthalten:
- Zusammenstellung der Aufwendungen nach Gewerke geordnet
- Alle Originalrechnungen, Zahlungsnachweise, entsprechend der Zusammenstellung geordnet
- Angabe aller erhaltenen öffentlichen Zuschüsse
- Die Bescheinigung der Stadt ist gebührenpflichtig.
Wichtig!!!
Bei den Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise. Insoweit sind zusätzliche Erkundigungen beim Finanzamt Mühldorf a. Inn oder bei Steuerfachleuten einzuholen. Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere zu steuerrechtlichen Fragen und haftet nicht für den Eintritt bestimmter steuerlicher oder finanzieller Auswirkungen.